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Neben unseren sozialen Medien kannst du uns gerne auch via Mail kontaktieren! Meistens ist dies sogar besser, da wir auch nach stressigen Tagen die Nachricht sehen und uns dann entsprechend darum kümmern können.

Das Schulrecht ist für jeden Schüler und für jede Schülerin in Hessen eine der wichtigsten Rechtsnormen, wenn es um das Thema Schule und alles drumherum geht. Leider hat es aber auf die Meisten den Effekt, verwirrend und viel zu komplex zu sein. Aus diesem Anlass heraus, hat sich der ständige Ausschuss für Recht der Hessischen Landesschüler*innenvertretung das Ziel gesetzt, in der Form eines Rechtsfragen-FAQ, die Rechtsfragen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium zu beantworten, die den Schüler*innen häufig  begegnen. Ganz praktische Fragen, die sich um das Schulleben drehen, werden hier im Rechtsfragen-FAQ auf verständliche Weise vom Hessischen Kultusministerium beantwortet.

Das aktuelle Rechtsfragen-FAQ umfasst 10 Fragen, die wir gestellt haben. Das Referat für Recht des Hessischen Kultusministeriums hat diese mit den passenden Rechtsverordnungen und einfachen Ausführungen beantwortet. Natürlich ist es auch von unserer Seite noch geplant, dieses FAQ stetig weiter auszubauen und zu verbessern. Deshalb könnt ihr uns gerne über Instagram oder über das Kontaktformular Rechtsfragen schicken, die euch begleiten und die noch nicht in diesem FAQ beantwortet werden.

Frage 1: Dürfen Lehrkräfte Schülerinnen und Schülern ihr Mobiltelefon abnehmen, unter welchen Umständen und für wie lange?

In der Schulordnung kann die Schule den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs nach § 129 Nr. 12 HSchG regeln, also Vorgaben zur Nutzung machen, wie z.B. das Ausschalten während der Unterrichtszeit. Wird der Unterricht oder die Ordnung der Schule durch ein Mobiltelefon gestört, ist die zeitweise Wegnahme nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HSchG als pädagogische Maßnahme zulässig. Der störende Gegenstand ist in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben (§ 64 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses). Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 VOGSV).

Frage 2: Dürfen Lehrkräfte Schülerinnen und Schülern den Gang zur Toilette untersagen?

Grundsätzlich sind Toilettengänge während der Pausen zu erledigen. Ein Verbot der Toilettenbenutzung während des Unterrichts kann vom Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule umfasst sein, allerdings müssen einzelfallbezogene Ausnahmen möglich sein, z.B. aus medizinischen Gründen.

Frage 3: Ist es zulässig, während der Unterrichtszeit das Essen und Trinken grundsätzlich zu untersagen?

Auch ein Verbot des Essens und Trinkens während der Unterrichtszeit kann durch die Schulordnung oder eine entsprechende Weisung der Lehrkraft erfolgen. Ausnahmen, z.B. im Sommer bei hohen Temperaturen oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall müssen möglich sein.

Frage 4: Wie viele schriftliche Leistungsnachweise dürfen von Schülerinnen und Schülern pro Woche bzw.   pro Tag verlangt werden?

§ 28 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) regelt, dass außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 (VOGSV) verlangt werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen einer nachträglichen Anfertigung von Leistungsnachweisen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VOGSV. § 28 Abs. 2 Satz 3 ist in der gymnasialen Oberstufe nicht anzuwenden (§ 9 Abs. 12 OAVO).

Frage 5: Mit welcher Frist müssen schriftliche Leistungsnachweise angekündigt bzw. zurückgegeben werden?

Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben (§ 33 Abs. 1 VOGSV).

Die Rückgabe einer schriftlichen Arbeit hat so rasch wie möglich, in der Regel jedoch spätestens nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 VOGSV).

In der gymnasialen Oberstufe ist § 33 Abs. 2 Satz 1 VOGSV nicht anzuwenden (§ 9 Abs. 12 OAVO).

Frage 6: Sind pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn sie kollektiv erteilt werden?

Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen setzen ein individuell zurechenbares Fehlverhalten voraus und bezwecken ein pädagogisches Einwirken auf die oder den ihre oder seine Pflichten aus dem Schulverhältnis verletzende Schülerin oder den verletzenden Schüler und sollen sie oder ihn zu einer Verhaltensänderung in der Zukunft anhalten. Anknüpfungspunkt ist allein das Fehlverhalten der einzelnen Schülerin oder des Schülers; ohne eigenes Zutun dürfen Schülerinnen und Schüler daher nicht für Pflichtverletzungen anderer haftbar gemacht werden. Kollektivmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, denen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sind unzulässig.

Frage 7: Unter welchen Umständen dürfen Lehrkräfte von Schülerinnen und Schülern die Vorlage von Attesten für versäumte Unterrichtszeiten verlangen?

In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden (§ 2 Abs. 2 VOGSV). Die Bestimmungen in den Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

Frage 8: Wer beendet den Unterricht: die Lehrkraft oder der Pausengong?

Die Lehrkraft. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Dienstordnung haben Lehrkräfte für einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss Sorge zu tragen.

Frage 9: Dürfen Lehrkräfte schriftliche Nachrichten, die innerhalb der Unterrichtszeit händisch “zugestellt” werden, in “Gewahrsam” nehmen, selbst lesen oder gar laut verlesen?

Zettel, die während des Unterrichts von Schüler   zu Schüler weitergereicht werden, sind Gegenstände, die den Unterricht stören. Sie dürfen daher als pädagogische Maßnahme weggenommen werden. Das Lesen der Nachricht ist zulässig. Auch das laute Verlesen ist je nach Inhalt der Nachricht nicht zwingend ausgeschlossen. Eine rechtliche Einordnung lässt sich nur in Kenntnis der Umstände des Einzelfalls vornehmen.

Frage 10: Dürfen über die Ferien Hausaufgaben erteilt werden?

Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden (§ 35 Abs. 5 VOGSV).

Verantwortlicher: Christoph Bonarius, Vorsitzender des Rechtsausschusses in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium, Stand Februar 2020.

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