Rechtsfragen
Hier findest du antworten viele rechtliche Fragen aus dem Schulalltag.
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In der Schulordnung kann die Schule den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs nach § 129 Nr. 12 HSchG regeln, also Vorgaben zur Nutzung machen, wie z.B. das Ausschalten während der Unterrichtszeit. Wird der Unterricht oder die Ordnung der Schule durch ein Mobiltelefon gestört, ist die zeitweise Wegnahme nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HSchG als pädagogische Maßnahme zulässig. Der störende Gegenstand ist in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben (§ 64 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses). Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 VOGSV).
Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben (§ 33 Abs. 1 VOGSV).
Die Rückgabe einer schriftlichen Arbeit hat so rasch wie möglich, in der Regel jedoch spätestens nach drei Unterrichtswochen, zu erfolgen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 VOGSV).
In der gymnasialen Oberstufe ist § 33 Abs. 2 Satz 1 VOGSV nicht anzuwenden (§ 9 Abs. 12 OAVO).
§ 28 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) regelt, dass außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 32 Abs. 2 (VOGSV) verlangt werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen einer nachträglichen Anfertigung von Leistungsnachweisen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VOGSV. § 28 Abs. 2 Satz 3 ist in der gymnasialen Oberstufe nicht anzuwenden (§ 9 Abs. 12 OAVO).
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen setzen ein individuell zurechenbares Fehlverhalten voraus und bezwecken ein pädagogisches Einwirken auf die oder den ihre oder seine Pflichten aus dem Schulverhältnis verletzende Schülerin oder den verletzenden Schüler und sollen sie oder ihn zu einer Verhaltensänderung in der Zukunft anhalten. Anknüpfungspunkt ist allein das Fehlverhalten der einzelnen Schülerin oder des Schülers; ohne eigenes Zutun dürfen Schülerinnen und Schüler daher nicht für Pflichtverletzungen anderer haftbar gemacht werden. Kollektivmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, denen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, sind unzulässig.
In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden (§ 2 Abs. 2 VOGSV). Die Bestimmungen in den Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
Zettel, die während des Unterrichts von Schüler zu Schüler weitergereicht werden, sind Gegenstände, die den Unterricht stören. Sie dürfen daher als pädagogische Maßnahme weggenommen werden. Das Lesen der Nachricht ist zulässig. Auch das laute Verlesen ist je nach Inhalt der Nachricht nicht zwingend ausgeschlossen. Eine rechtliche Einordnung lässt sich nur in Kenntnis der Umstände des Einzelfalls vornehmen.

Landesgeschäftsstelle ist zu folgenden Zeiten besetzt:
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